Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rika Blechkomponenten GmbH
 

1. Allgemeines
Soweit nichts anderes vereinbart ist und von uns schriftlich bestätigt wird, erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.

2. Angebot
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maßangaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten.

3. Bestellung
(1) Alle Abschlüsse und Vereinbarungen- auch wenn sie durch unseren Außendienstmitarbeiter getätigt bzw. getroffen werden, sind für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Das gleiche gilt auch für mündliche Nebenabreden, sowie nachträgliche Vertragsänderungen.
(2) Der Käufer bleibt so lange an seine Bestellungen gebunden, bis er von uns eine schriftliche Annahme- oder Ablehnungserklärung erhält oder von uns im Einzelfall der Auftrag stillschweigend ausgeführt wird. Erteilte Aufträge können nicht zurückgezogen werden.

4. Preise
(1) Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, unverpackt ab Werk bzw. Lager. Von uns beigestellte Verpackungsmaterialien ( Paletten, Aufsatzrahmen etc.) sind binnen 4 (vier) Wochen für uns kostenfrei an uns zu retournieren, widrigenfalls wir diese in Rechnung stellen.
(2) Materialpreis- und Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung trägt der Käufer, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden.
(3) Die Preise gelten nur für die vereinbarten Stückzahlen. Für Mindermengen werden entsprechende Preiszuschläge berechnet.
(4) Alle Preise sind Nettopreise. Zusätzlich wird für Lieferungen und Leistungen im Inland die Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Satz gesondert in Rechnung gestellt.

5. Lieferung
(1) Der Versand erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, auf Kosten des Käufers.
(2) Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt uns unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten.
(3) Sofern nicht eine Sonderverpackung vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise.
(4) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes bzw. Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns mit eigenem Fahrzeug. Bei Annahmeverzug des Käufers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Käufer über.
(5) Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten und bei Auslieferung getrennt zu verrechnen.

6. Qualität, Umwelt, Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rika BK fühlt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeiten dazu verpflichtet, die Umwelt zu schonen und mit den Ressourcen der Natur schonend umzugehen. Die Qualität unserer Produkte steht für uns ebenso im Vordergrund. Ein besonderes Augenmerk wird auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen für unsere Mitarbeiter gelegt. Alle Lieferanten sind deshalb verpflichtet, die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Rechtskonformität (Legal Compliance) und Vertragskonformität in Verbindung mit den Lieferantenkodex umzusetzen und einzuhalten.

7. Liefertermin
(1) Unsere Lieferfristen sind als unverbindliche Richtwerte zu verstehen. Sie beginnen mit Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen Fragen.
(2) Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung im Werk bzw. Lager.
(3) Werden wir bei der Ausführung des Auftrages durch höhere Gewalt, durch Arbeitskonflikte oder außergewöhnliche Ereignisse oder durch Umstände behindert, auf die wir unverschuldet keinen Einfluss haben, so verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer ist von der Behinderung zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten ohne jede Verpflichtung auf Schadenersatzleistungen.
(4) Bei einer Lieferverzögerung, die durch uns verschuldet wurde, ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Jeder weitere Anspruch ist ausgeschlossen.
(5) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Rückstand oder werden hinsichtlich des Käufers Umstände bekannt, die uns daran zweifeln lassen, dass der Käufer zukünftig seinen Verpflichtungen pünktlich und ordnungsgemäß nachkommen wird, sind wir berechtigt, schadenersatzlos unsere Lieferungen sofort einzustellen. Zu diesem Zeitpunkt offene Rechnungen dürfen wir fällig stellen.
(6) Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Ware, können wir auf Kosten und Gefahr des Käufers lagern und als geliefert verrechnen.

8. Zahlungsbedingungen
(1) Für die Bezahlung gelten ausschließlich schriftlich vereinbarte, bzw. die auf unseren Rechnungen angegebenen Zahlungskonditionen. Skonto- und Zahlungsfristen verstehen sich ab Rechnungsdatum. Wir behalten uns vor, Lieferungen von einer sofortigen Zahlung bei Übernahme der Ware abhängig zu machen.
(2) Aufrechnungen von Gegenforderungen durch den Käufer sind nicht zulässig.
(3) Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger von uns nicht anerkannter Mängelrügen, seine Zahlungen zurückzuhalten.
(4) Wir sind berechtigt, jederzeit Forderungen gegen den Käufer gegen Forderungen, die der Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns hat, aufzurechnen.
(5) Sämtliche Spesen im Zusammenhang mit der Bezahlung unserer Lieferungen oder Leistungen gehen zu Lasten des Käufers.
(6) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % p. m. , sofern uns nicht höhere Kreditbeschaffungskosten entstehen, zu berechnen. Außerdem hat der säumige Käufer alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
(7) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Auch sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen einzustellen bzw. gegen Vorauszahlung durchzuführen.

9. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge nebst Zinsen und allen sonstigen auftretenden Kosten, die in Bezug zu dem Kaufvertrag stehen, bleibt die Ware unser uneingeschränktes Eigentum (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung).
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die Forderung aus der Weiterveräußerung geht aber auf uns über. Der Käufer ist jedoch berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitigen Widerruf durch uns einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung an uns seinen Abnehmern bekanntzugeben.
(3) Sollte der Käufer unsere Ware verarbeiten, erwerben wir an seinem Produkt Miteigentum (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Unser Eigentumsanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert des Produktes.
(4) Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen, die aus einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Ware oder eines Verarbeitungsproduktes unserer Ware entstehen, an Dritte abzutreten. Von einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

10. Werkzeuge, Schutzrechte
(1) Müssen für Kundenaufträge spezielle Werkzeuge, Programme etc. hergestellt werden, so sind die Kosten in vereinbarter Höhe vom Käufer zu tragen. Der Käufer erwirbt an diesen Werkzeugen, Programmen etc. kein Eigentum.
(2) Der Käufer haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benützung der nach seinen Angaben hergestellten Waren gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für etwaige Ansprüche dieser Art hat der Käufer den Lieferer schad- und klaglos zu halten.

11. Gewährleistung
(1) Jede Lieferung ist unverzüglich zu kontrollieren. Etwaige Beschädigungen sind sofort dem Beförderungsträger schriftlich bekanntzugeben.
(2) Für die vereinbarten Maße gelten die DIN-Toleranzen. Über- und Unterlieferungen müssen vom Käufer bis zu 10% der Bestellmenge akzeptiert werden.
(3) Mängelrügen können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich oder fernschriftlich erhoben werden. Beanstandete Teile sind auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Unterlässt der Käufer diese Mängelrüge oder wird die Ware von ihm weiter be- oder verarbeitet, so gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt.
(4) Für diejenigen Teile einer Ware, die wir unsererseits zugekauft haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen diese Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
(5) Wird ein Mangel von uns als zu Recht bestehend anerkannt, so bleibt es uns überlassen, entweder die Ware zum berechneten Preis zurückzunehmen oder den Mangel selbst zu beheben oder gegen Rücksendung der Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Mängelbehebungen durch den Käufer werden von uns nur vergütet, wenn sie im vorhinein von uns bewilligt wurden.
(6) Schadenersatzansprüche, die aufgrund eines mangelhaft gelieferten Gutes entstehen könnten, werden einvernehmlich ausgeschlossen, wenn diese Schäden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder seiner Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden. Insbesondere sind Folgeschäden ausgeschlossen, die durch einen Mangel am gelieferten Gut, an anderen Wirtschaftsgütern oder im Vermögen des Käufers entstehen können. Gem. § 9 des Produkthaftungsgesetzes wird die Haftung für Schäden, die durch den Produktfehler an Sachen verursacht werden, ausdrücklich ausgeschlossen. Weitere Ansprüche sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von bereits aufgelaufenen Verarbeitungskosten, für entgangenen Gewinn oder entstandenen Verlust des Käufers. Ferner gilt dies auch bei Geschäften im Sinne des § 1 Abs. Zif.1 Konsumentenschutzgesetz.
(7) Die Erhebung der Mängelrüge entbindet weder von der Zahlungsverpflichtung des Käufers noch berechtigt sie zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus diesem oder einem anderen Auftrag.
(8) Bei Veränderung und/oder unsachgemäßer Behandlung oder Verarbeitung der gelieferten Ware werden Mängelrügen nicht anerkannt.
(9) Wird der Liefergegenstand von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auch auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des Käufers entsprechend erfolgt ist.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung ist Micheldorf, Erfüllungsort für Zahlung ist Kirchdorf/Krems. Gerichtsstand ist Wels. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für die Ansprüche aus Wechsel und Scheck. Beide Vertragsteile unterwerfen sich dem österreichischen Recht, welches ausschließlich auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden ist.

13. Datenverarbeitung
Die automationsunterstützende Verarbeitung der im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes anfallenden Daten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes unter genauer Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Zur Wahrung des Datenschutzgeheimnisses würden die entsprechenden Datensicherungsmaßnahmen getroffen.

14. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen in vollem Umfang rechtswirksam.